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Rent a Laptop Notebook-Miete / Beamer-Miete |
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Allgemeine Hinweise zur Notebook-Miete Dieses Mietkonzept ist für Mietzeiten von einigen Tagen bis zu einigen Wochen vorgesehen. Für eine längere Mietdauer empfiehlt sich ein Leasing ohne Anzahlung. Alle Notebooks sind Geräte von namhaften Herstellern wie Acer, Dell, Fujitsu-Siemens, Hewlett-Packard, IBM, Toshiba usw.. Aus lizenzrechtlichen Gründen befindet sich keinerlei Anwendersoftware auf den Geräten. Mietabwicklung und Mietbedingungen [ mehr... ]
Wichtiger Hinweis: Nachfolgende Übersicht ist nicht mehr aktuell. Bitte nehmen Sie telefonischen Kontakt mit uns auf, um sich über aktuelle Preise sowie Geräte zu informieren. Diese Seiten werden in Kürze überarbeitet.
MIETABWICKLUNG UND MIETBEDINGUNGEN
Den Gebrauch der Geräte hat der Mieter nur von Fachkräften entsprechend den Bedienungsanweisungen der Hersteller und in der vom Vermieter vorgesehenen Weise vornehmen zu lassen. Der Mieter hat alle Instruktionen des Herstellers oder Vermieters genauestens zu beachten, desgleichen auch die technischen Instruktionen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter ist für jeden Schaden, der durch Nichtbeachten der Vorschriften/ Instruktionen entsteht, verantwortlich. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit am Einsatzort überprüfen zu lassen. Der Mieter hat das Gerät in seinem Besitz zu belassen. Ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters ist es nicht zulässig, das Gerät außerhalb der Grenzen Deutschland zu verbringen und es dort zu verwenden. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden oder wirtschaftlichen Nachteile, die dem Vermieter durch einen Verstoß gegen diese Bestimmung entstehen. Die Embargobestimmungen sind zu beachten Der Mieter hat das Gerät in gutem Zustand zu erhalten und entsprechend der Bedienungsanweisung zu benutzen. Bei Verlust oder Beschädigung des Gerätes, abgesehen von normalem Verschleiß, hat er den Vermieter zum Neuwert des Mietgegenstandes zu entschädigen. Der Vermieter haftet nicht für irgendwelche Schäden, die dem Mieter durch fehlerhafte Soft- oder Hardware der Mietsache entstanden sind. Bei Fehlern, Störungen oder Schäden am Mietgegenstand hat der Mieter den Vermieter sofort zu benachrichtigen und dessen Weisungen abzuwarten. Der Mieter ist nicht berechtigt, irgendwelche Veränderungen oder Justierungen vorzunehmen, Reparaturen an dem Gerät durchzuführen oder dies zu versuchen, es sei denn, der Vermieter hat ihn schriftlich hierzu ermächtigt. Soweit die Fehler, Störungen oder Schäden am Mietgegenstand nicht vom Mieter zu vertreten sind, kann der Vermieter wahlweise ein Austausch oder eine sofortige Nachbesserung des Gerätes vornehmen. Ist weder eine sofortige Reparatur des Mietgegenstandes möglich noch steht ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung, wird nur der bis zu diesem Zeitpunkt anfallende Mietzins berechnet. Ein grundsätzliches Recht auf ein Austauschgerät oder eine sofortige Reparatur des Mietgegenstandes bei eventuell eintretendem Geräteausfall hat der Mieter nicht. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen. Firmenlogos und spezifische Kennzeichnungen des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder, und sonstige Bezeichnungen, die an dem Gerät angebracht sind, dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Jegliche technische oder sonstige Veränderung am Mietgegenstand ist ist unzulässig. Transporttaschen, Verpackungen, Bedienungsanweisungen und Zubehör sind Teil des Mietgegenstandes und Eigentum des Vermieters. Alle Teile sind pfleglich zu behandeln um komplett zurückzugeben. Die Kosten für Verbrauchsmaterial wie Papier, Tintenpatronen, Tonerkartuschen, Disketten, CD-Rohlinge usw. gehen zu Lasten des Mieters. Software, die mitgeliefert ist, darf ausschließlich nach den bekannten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Mieter steht dafür ein, dass vertragswidriger Gebrauch der Software durch ihn oder durch seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist. Dem Mieter ist bekannt, dass missbräuchliche Benutzung Schadenersatzansprüche in unbegrenzter Höhe durch den Lizenzinhaber nach sich ziehen kann. Er stellt insoweit den Vermieter von allen Ansprüchen frei. Wünscht der Mieter die Installation einer Software durch den Vermieter, so versichert der Mieter durch seine Bestellung, im Besitz der erforderlichen Lizenz(en) zu sein. Bei eventueller Pfändung des Gerätes hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich das Pfändungsprotokoll zu übersenden. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite (Grundstückseigentümer, Hypothekengläubiger etc.) Rechte an dem Mietgegenstand geltend gemacht werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen ungültig sein, so bleibt die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen davon unberührt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Mietbedingungen ist München, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Mit dem Erscheinen dieser Mietbedingungen werden alle vorherigen Mietbedingungen ungültig. München, November 2005
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